Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,2474
BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60 (https://dejure.org/1962,2474)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1962 - V ZR 197/60 (https://dejure.org/1962,2474)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1962 - V ZR 197/60 (https://dejure.org/1962,2474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,2474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1962, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Sie entspricht der herrschenden, vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Ansicht, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Weiterentwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der dinglichen Belastung vereitelt würde; ausschlaggebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung auch der Umfang der Grundstücksbelastung wächst (Urteile vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059, und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673).

    Denn abgesehen davon, daß es abwegig wäre, das Handelsunternehmen der Beklagten als "Fabrik im weiteren Sinne" aufzufassen, richtet sich Umfang und Inhalt des Wegerechts nicht nach dem Verkehrsbedürfnis irgendeines beliebigen Fabrikbetriebes, sondern maßgebend ist die Benutzungsart im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung (BGH NJW 1960, 673 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58]); damals aber befand sich auf dem herrschenden Grundstück nur ein Druckereibetrieb mittlerer Größe.

  • BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Sie entspricht der herrschenden, vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Ansicht, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Weiterentwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der dinglichen Belastung vereitelt würde; ausschlaggebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung auch der Umfang der Grundstücksbelastung wächst (Urteile vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059, und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673).

    Indessen gilt dies - und hier liegt der entscheidende Punkt - immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält; ist der gesteigerte Bedarf auf eine bei Begründung des dinglichen Rechts nicht voraussehbare oder willkürliche Änderung der Benutzungsart zurückzuführen, dann braucht der Eigentümer die hierdurch hervorgerufene erhöhte Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zu dulden (BGH NJW 1959, 2059, 2060 [BGH 21.01.1959 - V ZR 133/57] m. Nachw.).

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Ebensowenig kommt § 1004 BGB in Betracht; denn er gewährt einen Anspruch lediglich auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunft, nicht aber auf Beseitigung bereits eingetretener Einwirkungsfolgen (BGHZ 28, 110, 113) [BGH 09.07.1958 - V ZR 202/57].
  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Die Vergütung wurde seinerzeit von den Vertragschließenden ein für alle Mal auf jährlich 20 Mark festgelegt und steht in dieser Höhe sogar im Grundbuch eingetragen, so daß der Kläger als Eigentümer der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Wegefläche daran gebunden ist und nicht ohne weiteres eine Erhöhung verlangen kann; als Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen käme allenfalls § 242 BGB in Betracht, aber die Erfolgsaussichten wären zweifelhaft angesichts der strengen Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Ansprüche gestellt zu worden pflegen (NJW 1959, 2203, 2204 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]; 1961, 553, 554 f).
  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Diese Prüfung wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob die Beklagte, da sie auf dem streitigen Wege einen über den Rahmen der Grunddienstbarkeit hinausgehenden Verkehr eröffnet hat, zugleich für den Schaden haftet, den ihre Kunden, Lieferanten und sonstigen Besucher an dem Eigentum des Klägers angerichtet haben oder noch anrichten (BGH NJW 1961, 455; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1960, V ZR 89/59, WM 1960, 1276).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Die Vergütung wurde seinerzeit von den Vertragschließenden ein für alle Mal auf jährlich 20 Mark festgelegt und steht in dieser Höhe sogar im Grundbuch eingetragen, so daß der Kläger als Eigentümer der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Wegefläche daran gebunden ist und nicht ohne weiteres eine Erhöhung verlangen kann; als Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen käme allenfalls § 242 BGB in Betracht, aber die Erfolgsaussichten wären zweifelhaft angesichts der strengen Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Ansprüche gestellt zu worden pflegen (NJW 1959, 2203, 2204 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]; 1961, 553, 554 f).
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 26/60
    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Wegen der Zweckbestimmung des Grundbuches, über bestehende dingliche Rechte jedem Gutgläubigen sowie jedem der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten eindeutig Aufschluß zu geben, muß bei Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch oder aus den dort in Bezug genommenen Urkunden für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; außerhalb liegende Umstände dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts höchstens dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Senats vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4 mit Nachweisungen).
  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Die Urteilsausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit sind im gegenwärtigen Rechtszug unbeschränkt nachprüfbar, da es sich um ein dingliches Recht handelt, das zu seiner Entstehung der grundbuchlichen Eintragung bedarf (§ 873 BGB); das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden, sondern kann die Grundbucheintragung selbständig würdigen und frei auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5 = WM 1961, 866).
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZR 42/60

    Haftung des Betreibers eines Ladengeschäfts für den durch seinen Propagandisten

    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Diese Prüfung wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob die Beklagte, da sie auf dem streitigen Wege einen über den Rahmen der Grunddienstbarkeit hinausgehenden Verkehr eröffnet hat, zugleich für den Schaden haftet, den ihre Kunden, Lieferanten und sonstigen Besucher an dem Eigentum des Klägers angerichtet haben oder noch anrichten (BGH NJW 1961, 455; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1960, V ZR 89/59, WM 1960, 1276).
  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 116/73

    Voraussetzungen für das Entstehen eines Erbbaurechts - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60
    Die Urteilsausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit sind im gegenwärtigen Rechtszug unbeschränkt nachprüfbar, da es sich um ein dingliches Recht handelt, das zu seiner Entstehung der grundbuchlichen Eintragung bedarf (§ 873 BGB); das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden, sondern kann die Grundbucheintragung selbständig würdigen und frei auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB § 1018 Nr. 5 = WM 1961, 866).
  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 197/56

    Rechtsmittel

  • RG, 25.10.1933 - V 149/33

    1. Unterliegen die privatrechtlichen Bestimmungen der Satzung einer nach dem

  • RG, 23.04.1932 - V 3/32

    1. Zur Auslegung von Grundbucheintragungen. 2. Kann bei der Eintragung einer

  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

    Im Ansatzpunkt verkennt auch das BerGer. nicht, daß die Bekl. als mittelbare Störerin für das Verhalten der Lastkraftwagenfahrer verantwortlich sein kann, sofern die Beeinträchtigungen, deren Unterlassung begehrt wird, adäquat ursächlich durch ihren Betrieb veranlaßt sind (was hier nicht zweifelhaft ist) und sie in der Lage ist, solche Störungen zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1960, 2335; WM 1962, 765; NJW 1962, 1342; 1963, 2020; 1973, 326 m. w. Nachw.).

    Es ist dabei Sache der Bekl., darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie alles ihr billigerweise Zuzumutende unternommen hat, um die Beeinträchtigungen abzustellen (vgl. BGH, WM 1962, 765 (767)).

  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Doch können dabei - das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen - zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, mit herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (LM BGB § 1018 Nr. 4 und 5, mit Nachweisen; Urteil vom 13. April 1962, V ZR 197/60, WM 1962, 765, 766).
  • BGH, 07.01.1966 - V ZR 94/65

    Einräumung eines Wegerechts - Duldung eines Gehverkehrs und Fahrverkehrs über ein

    Dem tritt der erkennende Senat - der insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden ist, vielmehr Grundbucheintragungen selbständig würdigen und frei auslegen kann (BGHZ 13, 133, 134 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52]; Urteil vom 13. April 1962, V ZR 197/60, WM 1963, 765, 766, m. Nachw.) - unbedenklich bei; er billigt insbesondere den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach hier keine bloße, durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung herbeigeführte Steigerung einer an sich gleich bleibenden Benutzungsart vorliegt, sondern eine willkürliche, im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeits-Bestellung nicht voraussehbare Umgestaltung des herrschenden Grundstücks (vgl. Urteile des Senats vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, MW 1959, 2059, vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673 = LM BGB § 242 D Nr. 41, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4 = MDR 1961, 671); denn die Wiese war etwas von einem Tennisplatz durchaus Verschiedenes, mag sie auch vor 1954 neben der Gewinnung von Viehfutter gelegentlich den Pensionsgästen der Frau Sch. als Liegewiese gedient haben.
  • BGH, 26.01.1968 - I ZR 62/65

    Kauf von Grundstücken - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - Anfechtung eines

    Denn die Notwendigkeit, bei Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 47, 190, 195 f [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64] ; LM BGB § 1018 Nr. 4 und 5; WM 1962, 765, 766), ist vom Berufungsrichter ersichtlich nicht verkannt worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht